SPÖ-Forderungskatalog
1. Bestätigung über Preis und Bindungsdauer vor Vertragsabschluss
Um Schutz vor ungewollten Verträgen zu bieten, müssen VerbraucherInnen die wichtigsten Vertragsinhalte, vor allem Zahlungsverpflichtungen, nochmals genau vor Augen geführt werden. Dazu soll jedem Online-Vertragsabschluss zwingend eine ausdrückliche Bestätigung der VerbraucherInnen vorausgehen, die den Vertragsinhalt nochmals genau zusammenfasst. Zum Beispiel: „Ich möchte XY Monate lang Rezepte von der Website abrufen können und dafür XZ …. zahlen ….“ Erst mit dem Absenden der Bestellnachricht, in der die KonsumentInnen ihr Interesse bestätigen, soll der Vertrag gültig zustande kommen. Weiters soll der E-Mail-Inhalt für einen allfälligen Streitfall speicherbar sein.
2. Unbegrenztes Rücktrittsrecht
Nach geltender Rechtslage können KonsumentInnen bei bestimmten Verträgen im Fernabsatz binnen sieben Werktagen ab Vertragsabschluss bzw. ab Erhalt der Ware zurücktreten. Erfolgt keine schriftliche Belehrung über die Rücktrittsmöglichkeiten, verlängert sich das Rücktrittsrecht auf drei Monate. Unseriöse AnbieterInnen versenden Mahnungen aber oft erst nach Verstreichen der verlängerten Frist. Um zu verhindern, dass AnbieterInnen die Ausübung des Rücktrittsrechts auf diese Weise unterbinden, sollte das Rücktrittsrecht ohne rechtskonforme Belehrung zeitlich unbegrenzt sein. Die Gesetzeslage in Deutschland entspricht dieser Regelung schon.
3. Jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für Abo-Verträge
Manche Internet-Angebote sind nur für den Einmalgebrauch geeignet (z.B. Psychotest, Lebensprognose). Ein Langzeitabo bei derartigen Angeboten ist unverhältnismäßig. Deshalb sollten Abodienste im Internet wie SMS-Abos jederzeit storniert werden können.
4. Wettbewerbsverstöße wirksamer sanktionieren
AnbieterInnen, die nicht auf ihren Imagewert und langjährige Kundenbindung Bedacht nehmen, sondern nur auf kurzfristig erzielbare hohe Umsätze aus sind, kalkulieren Rechtsbrüche in ihr Geschäftsmodell mit ein. Da die Verfahrenskosten für die AnbieterInnen gering sind und die Sanktionen nicht ausreichen, lohnt sich offenbar unseriöses Verhalten. Deshalb ist es erforderlich, dass
- eine Abschöpfung von Unrechtsgewinnen, die durch Abzockepraktiken erzielt wurden, eingeführt wird und
- VerbraucherInnen Verträge bei UWG-Verstößen wegen irreführender Vertragsanbahnung auflösen können.
5. Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung vorantreiben
Die grenzüberschreitende Rechtsverfolgung ist enorm zeit- und kostenaufwendig und oft auch aussichtslos (z.B. wenn die Niederlassung des Anbieters nicht ausforschbar ist oder kein Vollstreckungsübereinkommen existiert).
Deshalb sind europaweit abrufbare Firmenregister unbedingt erforderlich. Diese sollten in allen EU-Mitgliedsländern eingerichtet werden, grenzüberschreitend abrufbar und stets aktualisiert sein. Die Firmenregister müssen zwingend vorgeschrieben werden, freiwillige Initiativen einiger Mitgliedsstaaten reichen nicht aus. Auch sollte es die Verpflichtung zur raschen Sanierung irreführender Seiten geben.
